Satzung des Musikvereins Güntersleben e.V.
Die Satzung des Musikvereins Güntersleben e.V. vom 02.07.1997,
geändert durch Beschluss vom 02.06.2009,
geändert durch Beschluss vom 05.03.2012
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Güntersleben e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Güntersleben.
(3) Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Musikvereins Güntersleben ist die Pflege und Förderung der Volksmusik, insbesondere durch die Übernahme aller Aufgaben, die dem Aufbau und Bestand einer Musikkapelle in Güntersleben dienlich sind.
(2) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden vor allem durch
a) die Förderung der musikalischen Aus- und Fortbildung in der Gemeinde;
b) die Trägerschaft für eine Musikkapelle und die Übernahme aller damit verbundenen Aufgaben;
c) jugendpflegerische Maßnahmen für Jugendliche, die in der Musikkapelle mitwirken oder sich darauf vorbereiten;
d) die Durchführung von Konzerten und die musikalische Gestaltung von Veranstaltungen kultureller Art in der Gemeinde und in der Pfarrei.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Musikverein Güntersleben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber einen Antrag an die Mitgliederversammlung stellen, die dann endgültig entscheidet.
(3) Für Minderjährige beantragen die Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Die Ausscheidenden sind bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, vereinseigene Sachwerte und sonstige Rückstände abzuführen, bzw. bzw. dem Verein zugefügte Schäden zu begleichen.
(5) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder auch nach zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
(6) Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 – Beiträge und Mittel des Vereins
(1) Der Musikverein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist für das Jahr des Erwerbes bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 30. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 7);
b) die Mitgliederversammlung (§ 9).
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) Vorstandsvorsitzende/r
b) Vorstand Finanzen
c) Vorstand Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit
d) Vorstand Veranstaltungen
e) Vorstand Musik
f) Jugendvorstand
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des §26 BGB durch den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Reihenfolge und die Befugnis der Vertretung im Innenverhältnis werden durch Beschluss des Vorstands geregelt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 a-e werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Der Jugendvorstand bedarf zur Mitwirkung im Vorstand der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Musikvereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Der Vorstand ist auch zuständig für Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 – Jugendvorstand
Der Jugendvorstand wird von den Mitgliedern des Jugendorchesters und der Musikkapelle unter 27 Jahren jeweils für drei Jahre gewählt.
§ 9 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist innerhalb von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie in der "Dorf-Zeitung", Ausgabe für Güntersleben, bekanntgegeben wird.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende zu richten.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands (§ 7 Abs. 1 a – e) und die Bestätigung des Jugendvorstands ;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Wahl der Kassenprüfer auf drei Jahre;
d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
e) die Änderung der Vereinssatzung; außer aufgrund behördlicher Anordnung (s. § 7 Abs. 5);
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g) die Abstimmung über weitere vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereinsangelegenheiten.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Es muss mindestens enthalten:
a) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung;
b) Ort und Tag der Versammlung;
c) die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
d) die gestellten Anträge;
e) die gefassten Beschlüsse;
f) die vorgenommenen Wahlen.
Das Protokoll ist von den Personen zu unterzeichnen, die mit der Versammlungsleitung und mit der Protokollführung betraut waren.
§ 10 - Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Musikvereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Güntersleben, die es im Sinne des Vereinszwecks oder für andere kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Güntersleben, Dezember 2012